Vortrag zum Thema: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patiententestament

Wer sich mit dem Erbrecht beschäftigt, kommt unweigerlich auch auf den Themenkomplex Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Gerade nach der Veranstaltung des Hospizvereins haben sich hierzu gehäuft Anfragen ergeben, zu denen Rechtsanwalt Lemmer einen kurzen Vortrag ausgearbeitet hat, der zwischenzeitlich z.B. vor der AWO in Kaltenweide gehalten wurde. Hintergrund der Beschäftigung mit der Materie ist die Tatsache, dass nicht nur die finanziellen Dinge für die Zeit nach dem eigenen Ableben wollen geregelt sein müssen, sondern dass auch die letzte Lebensphase selbst oft mit rechtlichen Problemen behaftet ist. Dies insbesondere dann, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Es stellt sich dann die Frage, wer in einer solchen Situation statt dem Betroffenen handeln soll, und z.B. die Frage der Unterbringung in einem Pflegeheim, die Kündigung der Wohnung oder Bankgeschäfte erledigen soll.

Ohne eigene Festlegung muss man in einer solchen Situation mit der Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht rechnen und hat auf die Wahl des Betreuers keinen Einfluss, wenn man selbst nicht mehr kommunizieren kann oder nicht mehr bei ausreichend klarem Verstand ist, eine bewusste willentliche Äußerung von sich zu geben. Mit einer Betreuerverfügung kann man hier vorbauen, denn sie gibt dem Amtsgericht im Betreuungsverfahren eine klare Richtschnur an die Hand, wer Betreuer werden soll, und wer nicht. Allerdings wird durch die Betreuungsverfügung nicht das oft langwierige gerichtliche Betreuungsverfahren umgangen. Dies hat zur Folge, dass es oft gerade in einer ganz entscheidenden Phase keine Rechtssicherheit gibt.

Als Alternative bietet sich daher eine Vorsorgevollmacht an, durch die einem Vollmachtsnehmer mit dem Eintritt einer vorher festgelegten und genau beschriebenen Situation unmittelbar eine vorher ebenfalls klar definierte Vollmacht erteilt wird. Der Gesetzgeber sieht daher im Fall der Bestellung eines geeigneten Vollmachtnehmers auch von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens ab.

Beide Dokumente, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht sollten professionell erarbeitet werden. Hierzu ist unbedingt der Rat eines ausgebildeten Fachmanns zu empfehlen.

Ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang, der immer ganzheitlich gesehen werden sollte, ist der Themenkreis Patiententestament / -verfügung und Behandlungsverfügung. Hierbei geht es um die Frage, wie die ärztliche und pflegerische Betreuung im Fall einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder am Lebensende aussehen soll. Während das Patiententestament / -verfügung eher allgemeine Festlegungen darüber trifft, ob z.B. lebensverlängernde Maßnahmen auch dann noch eingeleitet oder fortgesetzt werden sollen, wenn der baldige Tod sicher ist, ist es im Rahmen einer Behandlungsverfügung in Kooperation mit dem behandelnden Arzt möglich konkrete Behandlungswünsche für erwartete gesundheitliche Situationen am Ende des Lebens zu trffen.

Eine kleine allgemeine Einführung zum Thema bietet die folgende Datei. Es handelt sich um den Foliensatz zum oben genannten Vortrag, den Rechtsanwalt Lemmer kürzlich in Langenhagen (z.B. AWO Kaltenweide) gehalten hat. Haben Sie auch Interesse an einer Vortragsveranstaltung, nehmen Sie bitte Kontakt auf. 

Foliensatz "Die letzten Dinge".pdf

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